Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde ist die amtliche Beurkundung über den Tod einer Person. Ist die Geburtsurkunde eines der ersten Dokumente zum Leben eines Menschen, gehört die Sterbeurkunde zu den letzten amtlichen Dokumenten. Hinterbliebene benötigen die Urkunde in verschiedenen Situationen – unter anderem für die Kündigung von Bankkonten des Verstorbenen oder zur Auflösung von Versicherungsverträgen. Wie erhalten Sie als Hinterbliebener eine Sterbeurkunde?

Sterbeurkunde beantragen


Als amtliches Dokument muss die Sterbeurkunde seitens der Hinterbliebenen oder durch eine bevollmächtigte Person – zum Beispiel den Bestatter – beantragt werden. Zuständig ist hierfür generell das für den Sterbeort zuständige Standesamt in Deutschland. Die Anzeige gegenüber dem Standesamt ist übrigens vorgeschrieben.

Betroffen sind hiervon:
 
  • mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen
  • Personen, in deren Räumlichkeiten/Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • Zeugen, die beim Sterbefall anwesend waren.
Grundsätzlich sollte der Antrag auf die Sterbeurkunde bzw. die Anzeige gegenüber dem Standesamt innerhalb von 36 Stunden nach dem Sterbefall erfolgen.

Prinzipiell wird die Sterbeurkunde persönlich beim zuständigen Standesamt beantragt. Mittlerweile ist ein Antrag teils auch auf dem Postweg oder per Fax möglich. Soll der Antrag durch eine dritte Person erfolgen, ist dieser eine schriftliche Vollmacht auszustellen.

Hinweis: Urkunden über einen bereits beurkundeten Sterbefall können in einigen Standesämtern inzwischen bereits online angefordert werden.

Zum Antrag berechtigt sind grundsätzlich:
 
  • der letzte Lebens- oder Ehepartner
  • Kinder (Abkömmlinge) oder Eltern (Vorfahren)
  • Geschwister (sofern ein berechtigtes Interesse besteht).
Andere Personen – etwa aus dem weiteren Verwandtenkreis – können nur bei bestehendem rechtlichen Interesse eine Sterbeurkunde beantragen.
 

Welche Unterlagen werden benötigt zur Beantragung einer Sterbeurkunde?


Damit eine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, benötigt das Standesamt verschiedene Dokumente. Welche dies im Detail sind, richtet sich nach dem Familienstand des Verstorbenen.
 
  • Verstorbene Person war ledig: Für den Fall, dass der Verstorbene weder verheiratet noch geschieden war, gehören zu den notwendigen Unterlagen der Totenschein, der Personalausweis sowie die Geburtsurkunde.
  • Verstorbene Person war verheiratet oder geschieden: Sofern die verstorbene Person verheiratet oder bereits geschieden war, sind zusätzlich zu den bereits genannten Dokumenten noch die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde/das Familienstammbuch oder das Scheidungsurteil vorzulegen.
  • Verstorbene Person war verwitwet: In dieser Situation gehört zu den Dokumenten – neben dem Ausweis und der Geburtsurkunde – noch die Sterbeurkunde des bereits verschiedenen Lebens-/Ehepartners.
Zu den bisher genannten Dokumenten können weitere Papiere erforderlich sein. So ist etwa im Fall eines akademischen Grads, welcher auf der Sterbeurkunde erscheinen soll, ein entsprechender Nachweis zu führen. Das Standesamt kann zudem selbst weitere Dokumente zur Vorlage anfordern.
 

Was kostet eine Sterbeurkunde?


Bezüglich der Ausstellung einer Sterbeurkunde belegen die Standesämter diese Leistung im Regelfall mit einer Gebühr. Deren Höhe variiert je nach Standesamt. Im Regelfall sollten Sie sich als Hinterbliebene darauf einstellen, dass das erste Exemplar der Urkunde zwischen 10 Euro bis 12 Euro kostet. Aber: Exemplare für die Rentenversicherung sind allgemein gebührenfrei.

Da die Sterbeurkunde auch für die Abmeldung von Konten oder Kündigung von Versicherungsverträgen gebraucht wird, ist im Regelfall eine Ausstellung mehrere Exemplare erforderlich. Als Faustregel gilt eine Anzahl zwischen fünf bis 10 Urkunden. Zusätzliche Exemplare werden im Regelfall mit niedrigeren Gebührensätzen belegt. Diese sind allerdings nicht einheitlich.
 

Wie sollte man eine Sterbeurkunde aufbewahren?


Sterbeurkunden zählen in die Gruppe jener Dokumente, die nicht nur direkt nach dem Sterbefall des Partners oder eines Elternteils benötigt werden. Grundsätzlich ist die Sterbeurkunde in den Wochen und Monaten nach dem Sterbefall – unter anderem im Rahmen der Bestattung – sowie bei der Regelungen des Nachlasses im Einsatz.

Für die Aufbewahrung in der Folgezeit gelten keine speziell vorgeschriebenen Fristen. Allerdings sollte die Urkunde lebenslang verwahrt werden. Ein Grund ist die bereits angesprochene Tatsache, dass bei verwitweten Personen die Sterbeurkunde des Partners zur Ausstellung von deren Sterbeurkunde benötigt wird. Daher sollte die Urkunde so verwahrt werden, dass auch Dritte – wie Angehörige oder Bekannte – Zugriff darauf haben.

Fragen und Antworten

Fragenkatalog:
  1. Wie lange dauert es bis man die Sterbeurkunde bekommt?
  2. Was ist der Unterschied zwischen Totenschein und Sterbeurkunde?
  3. Was kann man bei Verlust der Sterbeurkunde tun?
  4. Wozu braucht man eine Sterbeurkunde?
  5. Wo kann man eine Sterbeurkunde beglaubigen lassen?
Antworten:
  1. Wie lange dauert es bis man die Sterbeurkunde bekommt?

    Die Bearbeitungszeit zwischen der Anzeige des Sterbefalls/dem Antrag auf die Sterbeurkunde, deren Ausfertigung und der Zusendung variiert leider von Standesamt zu Standesamt. Einige Ämter benötigen hierfür nur wenige Tage – mitunter nur 36 Stunden bis 48 Stunden. In der Regel ist es empfehlenswert, etwa eine Woche für die Bearbeitung einzuplanen. Leider zeigt sich anhand verschiedener Medienberichte, dass in einigen wenigen Fällen sich die Ausstellung des Dokuments sogar über mehrere Wochen hinziehen kann.

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  2. Was ist der Unterschied zwischen Totenschein und Sterbeurkunde?

    Verstirbt eine Person, werden im Zusammenhang mit dem Sterbefall mehrere Dokumente ausgestellt. Dazu gehören Totenschein und Sterbeurkunde. Beide haben den Charakter einer öffentlichen Urkunde, unterscheiden sich allerdings in Bezug auf den Inhalt. Ein Totenschein wird durch einen Arzt ausgestellt. Festgehalten sind hier – neben Angaben zur Person des Toten (Personalien, Zeit und Ort des Todes) – auch nähere Informationen bezüglich der Todesursache. Vermerkt ist auf dem Totenschein beispielsweise, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes oder eines nicht-natürlichen Todes gestorben ist. Die Angaben gliedern sich in einen öffentlichen und einen vertraulichen Teil. Die Sterbeurkunde dokumentiert den Tod einer Person. Ausgestellt durch ein Standesamt, ist die Urkunde vor allem als Nachweis für Behörden, Versicherungen oder Banken gefragt. Hinterbliebene müssen die Sterbeurkunde vorlegen, um zum Beispiel Verträge des Verstorbenen zu kündigen.

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  3. Was kann man bei Verlust der Sterbeurkunde tun?

    Auch wenn die Sterbeurkunde sorgfältig verwahrt werden sollte – es kann immer wieder passieren, dass sie etwa bei einem Umzug verlorengeht. Grundsätzlich haben Personen, welche das Erstexemplar beantragt haben, die Möglichkeit zum Antrag auf eine Zweitschrift/Kopie. Hierfür zuständig ist wieder das Standesamt des Ortes, an dem Verstorbene verschieden ist. Im Regelfall kann die Kopie heute auch telefonisch oder mittels Fax beantragt werden.

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  4. Wozu braucht man eine Sterbeurkunde?

    Die Sterbeurkunde ist ein amtlicher Nachweis für einen Todesfall. Hinterbliebene brauchen diese Urkunde, um einen Verstorbenen beispielsweise bei der Rentenversicherung oder in anderen Zweigen der Sozialversicherung abzumelden. Darüber hinaus verlangen Banken oder Versicherungen im Regelfall ein Original der Sterbeurkunde, wenn es um die Kündigung von Verträgen geht, welche der Verstorbene zu Lebzeiten abgeschlossen hat. Des Weiteren wird die Sterbeurkunde etwa zur Ausstellung des Erbscheins beim Nachlassgericht benötigt.

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  5. Wo kann man eine Sterbeurkunde beglaubigen lassen?

    Nicht jede Stelle benötigt unbedingt eine Sterbeurkunde im Original, es reicht mitunter eine Kopie. Hinterbliebene sind überrascht, wenn dann plötzlich eine beglaubigte Kopie angefordert wird. Grundsätzlich wäre für eine Beglaubigung der Kopien von sogenannten Personenstandsurkunden, zu denen die Sterbeurkunde gehört, das entsprechende Standesamt zuständig. Allerdings ist dies eher unüblich. Im Regelfall erfolgt eine Neuausstellung der Urkunde.

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