
Sterbegeld abgeschafft – Dieses Geld bekommen Sie trotzdem
Die Abschaffung des Sterbegelds 2003 wird auf den ersten Blick immer noch als drastischer Einschnitt wahrgenommen. In der Praxis war dieser Schritt jedoch letztlich nur eine Frage der Zeit. Der Bund hat in den Jahren vor der Abschaffung die Leistungen beim Sterbegeld schrittweise reduziert. Ende der 1990er Jahre wurde noch ein vierstelliger Betrag aus der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Im letzten Jahr erhielten gesetzlich Versicherte – basierend auf dem Sozialgesetzbuch (SGB) V – gerade noch 525 Euro (halbes Sterbegeld bei Familienversicherung). Aber: Abgeschafft wurde das Sterbegeld 2003 nicht komplett. In einigen Zweigen der Sozialversicherung existieren entsprechende Leistungen nach wie vor.
Rentenversicherung: Das Sterbevierteljahr
In der Deutschen Rentenversicherung haben Ehepartner einer verstorbenen Person Anspruch auf die sogenannten Hinterbliebenenrenten (auch als Witwen-/Witwerrente bezeichnet). Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die beim zuständigen Träger der Rentenversicherung zu beantragen ist. Aus den nach § 46 ff. SGB VI folgenden Regelungen ergibt sich eine Besonderheit – das sogenannte Sterbevierteljahr.
Wichtig: Der Begriff Sterbevierteljahr taucht im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zwar selbst nicht auf. Allerdings ist er als Rechtsbegriff mittlerweile allgemein gebräuchlich.
Dahinter verbirgt sich eine Besonderheit der Hinterbliebenenrente, welche für die ersten drei Monate, welche auf den Sterbemonat folgen, gilt. Über diesen Zeitraum erhalten Ehepartner die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Versichertenrente. Gleichzeitig findet in diesen drei Monaten keine Anrechnung eigenen Einkommens statt. Lebenspartnerschaften werden in diesem Zusammenhang der Ehe übrigens gleichgestellt.
Achtung: Anspruch auf das Sterbevierteljahr besteht nicht mehr, wenn eine Ehe zum Zeitpunkt des Versterbens bereits geschieden ist. Ausnahmen können für vor dem 01. Juli 1977 geschiedene Ehen gelten.
Beamte: Sterbegeld in Höhe der doppelten Bezüge
Beamten stehen in einem besonderen Verhältnis zu ihrem Dienstherren. Hieraus entspringt nicht nur die Beihilfe, auch das Sterbegeld wird für Beamte in besonderer Weise geregelt. So haben Angehörige von Beamten des Bundes nach dem nach § 18 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Anspruch auf Sterbegeld.
Bedingung ist, dass der Beamte Dienstbezüge zum Zeitpunkt des Versterbens erhalten hat. Die Höhe des Sterbegelds orientiert sich an den Bezüge. Nach § 18 Abs. Satz 2 BeamtVG werden die doppelten Dienstbezüge ausgezahlt. Anspruch hat zuerst der Ehepartner. Kinder können ebenfalls Sterbegeld beanspruchen. Sofern weder Ehepartner noch Abkömmlinge vorhanden sind, kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen auch an Geschwister gezahlt werden.
Achtung: Sterbegeld kann auch tarifvertraglich geregelt werden. So schreibt beispielsweise der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) fest, dass Angehörige eines Angestellten ohne ruhendes Arbeitsverhältnis für die restlichen Tage des Sterbemonats zuzüglich der zwei darauf folgenden Monate Sterbegeld in Höhe des Tabellenentgelts erhalten.
Gesetzliche Unfallversicherung und das Thema Sterbegeld
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die tödlich verlaufen, sind in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen. Sollte trotz allem ein Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung am Arbeitsplatz oder auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte tödlich verunglücken, besteht für Sie als Angehöriger ein Anspruch auf Sterbegeld. Dieser Anspruch kann auch im Zusammenhang mit einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit (zum Beispiel Silikose bei Bergleuten) geltend gemacht werden.
Die Höhe des Sterbegelds bemisst sich nach der geltenden Bezugsgröße (West 2017: 35.700 Euro; Ost 2017: 31.920 Euro). Ausgezahlt wird ein Siebentel der Bezugsgröße. Damit hätten 2017 Betroffene:
- nach Bezugsgröße West 5.100 Euro
- nach Bezugsgröße Ost 4.560 Euro
Sterbegeld – Welche Alternativen gibt es?
Das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen ist weggefallen. Welche Möglichkeiten bieten sich Ihnen, für die eigene Beisetzung und Ihre Hinterbliebenen vorzusorgen? Grundsätzlich bleiben – abgesehen von den bereits angesprochenen Ausnahmen – nur private Vorsorgelösungen.
- Sterbegeldversicherung: Hierbei handelt es sich um eine Versicherung, die den Lebensversicherungen zugeordnet wird. Kernaspekt ist die Absicherung einer Geldleistung, welche im Todesfall des Versicherten an die im Vertrag benannte Person/die benannten Personen ausgezahlt wird. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, diese Form der Vorsorge nicht zu spät ins Auge zu fassen, da sich das Beitrags-/Leistungsverhältnis ansonsten ungünstig entwickelt.
- Risikolebensversicherung: Die ist das klassische Vorsorgeinstrument, um Hinterbliebene finanziell abzusichern. Im Gegensatz zur Sterbegeldversicherung, die im Regelfall nur eine niedrige Leistungssumme versichert, geht es bei der RLV meist um Summen in sechsstelliger Größenordnung. Abgeschlossen wird die Versicherung, um wirtschaftlich voneinander abhängige Personen abzusichern. Mit der Leistung können die Bestattungskosten aufgefangen werden.
- Private Unfallversicherung: Entscheiden Sie sich für den Abschluss einer privaten Unfallversicherung – etwa weil eine BU-Versicherung nicht realistisch für Ihren Beruf darstellbar ist – gehört in vielen Tarifen eine Todesfallleistung zum Versicherungsschutz. Diese wird ausgezahlt, wenn Sie durch eine versicherte Ursache versterben – und kann zur Deckung der Beisetzungskosten in Anspruch genommen werden.
- Sparplan: Hiermit sorgen Sie komplett in Eigenregie vor. Monat für Monat wandert eine fest Summe in den Sparplan. Der Vorteil besteht darin, dass die Kosten für die Sparplan-Verwaltung gering ausfallen. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, in finanziellen Notlagen die eigentlich zur Bestattungsvorsorge gedachte Summe aufzuzehren. Gleichzeitig besteht die Schwierigkeit in der Auswahl einer Sparplanvariante, die Zinsen abwirft und als vergleichsweise sicher gilt.